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   BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56   

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BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56 (https://dejure.org/1957,260)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1957 - III C 398.56 (https://dejure.org/1957,260)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1957 - III C 398.56 (https://dejure.org/1957,260)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 245
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56
    Das ist jedoch unschädlich, da das Ziel der Revision, nämlich Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen, eindeutig aus dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen ist (vgl. BVerwGE 1, 222).
  • BVerwG, 04.06.1954 - IV C 14.53
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56
    Aus dieser Bestimmung folgert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - undvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 -), daß die Existenz des Geschädigten auf dem Hausrat tatsächlich gegründet gewesen sein müsse und daß die bloße Möglichkeit, aus dem Hausrat außer seiner Benutzung zum eigenen Wohnen irgendwelchen Nutzen zu ziehen und ihn dadurch vielleicht später in bestimmtem Umfang zur Existenzgrundlage zu machen, nicht ausreiche.
  • BVerwG, 18.06.1954 - IV C 15.54
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56
    Aus dieser Bestimmung folgert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - undvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 -), daß die Existenz des Geschädigten auf dem Hausrat tatsächlich gegründet gewesen sein müsse und daß die bloße Möglichkeit, aus dem Hausrat außer seiner Benutzung zum eigenen Wohnen irgendwelchen Nutzen zu ziehen und ihn dadurch vielleicht später in bestimmtem Umfang zur Existenzgrundlage zu machen, nicht ausreiche.
  • BVerwG, 26.01.1956 - III C 96.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56
    Nach demUrteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 96.55 - (LA 1956 S. 105 = RLA 1956 S. 107) genügt es auch nicht, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Vernichtung des Hausrats bereits die Absicht, Einkünfte aus der Wohnung durch Untervermietung zu erzielen, durch Abschluß eines Untermietvertrages verwirklicht, jedoch noch keine Mieteinnahmen vor dem Schadenseintritt gehabt und die Nutzung der Mietsache noch nicht abgegeben hatte.
  • BVerwG, 18.12.1956 - IV C 106.56
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56
    Wenn nach dem Gesetz von Einkünften auszugehen ist, die in den Jahren 1937, 1938 und 1939 bezogen wurden und durch die Schädigung verlorengegangen sind, so liegt darin schon eine gewisse Ungenauigkeit, da die in den Jahren 1937 bis 1939 bezogenen Einkünfte in der Regel nicht identisch mit denjenigen sind, die durch die Schädigung verlorengegangen sind (vgl. die Ausführungen im Urteil des IV. Senatsvom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 106.56 - RLA 1957 S. 139).
  • BVerwG, 23.08.1956 - IV C 234.55
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56
    Auch in einem Urteil des IV. Senats, des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. August 1956 - BVerwG IV C 234.55 - (ZLA 1957 S. 11) kommt zum Ausdruck, daß ein kriegsbedingter, vorübergehender Wegfall von Einkünften aus einer später zerstörten Sache den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kriegssachschäden und Verlust der Einkünfte aus der zerstörten Sache nicht aufhebt.
  • BVerwG, 08.07.1959 - IV C 370.57

    Rechtsmittel

    Die Feststellung erfolgt auch, wenn der Schwerpunkt aus kriegsbedingten Gründen nur vorübergehend außerhalb des westdeutschen Raumes lag (Weiterführung der Rechtsprechung III C 398.56, IV C 240.55).

    Hier wird einhellig das zur Zeit des Schadens kriegsbedingte Ruhen einer beruflichen Tätigkeit zugunsten des Geschädigten nicht berücksichtigt, der Schaden vielmehr unter Zugrundelegung der früheren Existenzgrundlage bejaht (u.a. BVerwG III C 398.56 in BVerwGE 5, 245).

  • BVerwG, 15.03.1962 - III C 264.60

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat dieses im Urteil vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - (BVerwGE 5, 245 = MDR 1958 S. 60 Nr. 74) ausgesprochen, in dem es sich darum handelte, daß Hausrat aus kriegsbedingten Gründen im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr bei der Vermietung von Zimmern benutzt wurde.
  • BVerwG, 17.09.1964 - III C 86.64

    Schaden wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Anerkennung eines Kriegssachschadens an Gegenständen der Berufsausübung, an Betriebsvermögen oder, auch an solchen Gegenständen, die eine Existenzgrundlage begründeten, zwar erforderlich sei, daß diese Gegenstände im Schadens Zeitpunkt ihrem Zweck entsprechend benutzt worden seien, eine vorübergehende Nichtbenutzung jedoch unschädlich sei, wenn die Absicht bestanden habe, die Gegenstände später wieder in den ursprünglichen Gebrauch zu nehmen (vgl.Urteile vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - [BVerwGE 5, 245];vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - [RLA 1958, 329 = ZLA 1959, 41]; vom 21. November 1958 - BV rwG IV C 29.57 - [ZLA 1959, 183];vom 15. März 1962 - BVerwG III C 264.60 - [IFLA 1963, 75 = ZLA 1962, 293]; aber auchvom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188]).
  • BVerwG, 28.11.1957 - III C 145.56

    Rechtsmittel

    Es wird weiterhin zu ermitteln sein, ob die Schließung der Gastwirtschaft kriegsbedingt war oder ob sie allein auf die Krankheit der Eltern der Klägerin zurückzuführen ist (vgl. hierzu die in denEntscheidungen vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 - undvom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 22.06.1966 - V C 13.65

    Verlust von aufbewahrten Aussteuermöbeln als feststellungsfähiger Hausratverlust

    Denn das Lastenausgleichsgesetz bezweckt, gerade für diejenigen Schäden einen Ausgleich zu gewähren, die durch den Krieg und seine Folgen entstanden sind (Urteile vom 26. September 1957 [BVerwGE 5, 245 [248]] undvom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 - [NJW 1958, 396 = RLA 1957, 365 = ZLA 1958, 38 = Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 30]).
  • BVerwG, 17.05.1966 - III C 69.64

    Rechtsmittel

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Lastenausgleich bei der Beurteilung der Einstellung einer beruflichen Tätigkeit vorübergehende, insbesondere kriegsbedingte Umstände nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 5, 245; Urteil vom 27. Juli 1961 - BVerwG III C 331.58 - [IFLA 1962, 105]; Urteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG IV C 239.58 - [MDR 1959, 950]).
  • BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57

    Rechtsmittel

    Im übrigen wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß ein kriegsbedingter Rückgang der auf der Zimmervermietung beruhenden Einnahmen unberücksichtigt bleiben muß, so daß, falls die Existenz der Klägerin bei Verlust des Hausrates nicht auf der Untervermietung beruht haben sollte, auf die Jahre 1937 bis 1939 zurückgegriffen werden kann, die ohnehin für die Frage, ob die Einkünfte monatlich 35 RM überstiegen haben, zugrunde zu legen sind (vgl.Urteil vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - [ZLA 1958 S. 8]).
  • BVerwG, 15.01.1958 - IV C 79.56

    Rechtsmittel

    Nach BVerwG III C 398.56 (Urteil vom 26. September 1957) kann auch der Verlust von Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend nicht benutzt wurde, den Verlust der Existenzgrundlage begründen.
  • BVerwG, 24.06.1959 - IV C 404.58

    Rechtsmittel

    Kriegsbedingtes Ruhen einer beruflichen Tätigkeit kann zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten des Geschädigten unberücksichtigt bleiben (z.B. BVerwG III C 398.56, BVerwGE 5, 245, RLA 1959, 107 und BVerwG IV C 179.56 in RLA 1958, 329, ZLA 1959, 41).
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